Diebstahl und Unterschlagung bezeichnen landläufig meist dasselbe, eine Person nimmt einer anderen, ohne deren Zustimmung, etwas weg. Auch Unternehmen können Opfer eines Diebstahls oder einer Unterschlagung werden. Diebstahl in strafrechtlichem Sinne ist die unerlaubte Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, normiert in §242 Strafgesetzbuch (StGB). Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand, nach §90 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und dann fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters ist. Unter dem Begriff der Unterschlagung versteht man in juristischem Kontext die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache, nach §246 StGB. Der Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung: Ausschlaggebend ist also die Unterscheidung von Wegnahme und Zueignung. Während die Wegnahme zwangsläufig den Bruch fremden Gewahrsams erfordert, ist dieses Merkmal bei der Zueignung nicht enthalten, hier ist der Täter zum Tatzeitpunkt bereits im Besitz der Sache, beispielsweise durch eine Leihgabe des Opfers. Um die Unterschlagung zu vollenden, stellt der Täter die Sache so dar, als wäre sie in seinem rechtmäßigen Eigentum. In der tatsächlichen Prüfung der Delikte ist die Unterschlagung stets subsidiär, also nachrangig gegenüber dem Diebstahl zu prüfen. Wird bei der Prüfung eines Diebstahls die Komponente des Bruches fremden Gewahrsams verneint, gilt es trotzdem zu untersuchen, ob eventuell eine Unterschlagung vorliegt. Beispiele aus der Praxis: Behalten überlassener Sachen, Einstecken fremder Sachen, Greifen in die Barkasse.